Amtsgericht Trier
Amtsgericht Trier
Adresse und Kontakt
Anschrift:
Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier
Postfach 1110, 54201 Trier
Telefon: 0651/466-0
Telefax: 0651/466-1900
E-Mail: agtr(at)ko.jm.rlp.de
Ein sicher verschlüsselter elektronischer Zugang zur Verwaltung gemäß § 3 Abs. 2 EGovGRP ist über das Nutzerkonto Rheinland-Pfalz eingerichtet.
Um das Nutzerkonto der Verwaltung adressieren zu können, wird auf Absenderseite ebenfalls ein Nutzerkonto benötigt.
Hierzu ist eine Registrierung unter nutzerkonto.service.rlp.de erforderlich.
Dort sind auch weitere Informationen zum Registrierungs- und Versendeprozess zu finden.
Beachten Sie, dass dieser Zugang nicht für gerichtliche Verfahren genutzt werden kann!
Hinweise zu den Schutzmaßnahmen am Amtsgericht Trier im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie
Das Amtsgericht Trier hält den Dienstbetrieb trotz der Verbreitung des Coronavirus aufrecht. Insbesondere der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist im Rahmen der Saalkapazitäten stets gewährleistet. Ein 3-G-Nachweis ist derzeit nicht erforderlich.
Gleichwohl wird erbeten, persönliche Vorsprachen ohne Termin auf ein unverzichtbares Mindestmaß zu beschränken. Bitte tragen Sie Ihr Anliegen zunächst telefonisch oder schriftlich vor. Die Mitarbeiter:innen entscheiden dann über die Notwendigkeit der Vergabe eines Termins. Einzahlungen bitten wir grundsätzlich bargeldlos durch Überweisung vorzunehmen.
Sollten Sie nach den gesetzlichen Vorgaben (Infektionsschutzgesetz, Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von Nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, Landesverordnung zur Absonderung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen) zur Absonderung (Quarantäne oder Isolation) verpflichtet sein, dürfen Sie das Gebäude nicht betreten!
Sollten Sie im vorgenannten Fall – zum Beispiel als Partei, Zeuge oder Rechtsanwalt – zu einem Termin bei dem Amtsgericht Trier geladen sein, informieren Sie uns zur Vermeidung von Rechtsnachteilen unverzüglich. Machen Sie dies bitte grundsätzlich schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens und nur in dringenden Fällen telefonisch. Nutzen Sie zur telefonischen Kontaktaufnahme bitte die Durchwahl auf dem letzten Schreiben, das Sie von uns erhalten haben.
Im Übrigen sollten Sie auch dann, wenn keine Verpflichtung zur Absonderung besteht, Ihren Aufenthalt im Amtsgericht Trier auf das zwingend erforderliche Maß begrenzen. Nutzen Sie bitte den schriftlichen bzw. in dringenden Fällen den telefonischen Kommunikationsweg.
Sollte in Ihrem direkten privaten Umfeld jemand an Corona erkrankt sein, Sie aber nicht zu einer Absonderung verpflichtet sein, oder Sie an Fieber oder einer Atemwegserkrankung leiden, bitten wir Sie, vor Betreten des Gebäudes ärztlich abzuklären, ob es sich um eine Ansteckung mit dem Corona-Virus handelt, oder einen Schnelltest durchführen zu lassen.
Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, Ansteckungsrisiken weitestgehend zu vermeiden. Damit schützen Sie sich selbst, andere Besucherinnen und Besucher sowie die Mitarbeitenden der Dienststelle.
Bitte beachten Sie, sollte ein persönlicher Besuch des Amtsgerichts Trier unabweisbar sein, die folgenden Regelungen:
- Halten Sie, wo immer möglich, einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen ein.
- Bringen Sie Ihre eigene Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 mit und tragen Sie diese, soweit Sie nicht von dem Tragen einer solchen Bedeckung generell befreit sind oder zum Abnehmen derselben aufgefordert werden. Das Tragen einer OP-Maske genügt nicht.
- Waschen Sie sich stets regelmäßig und gründlich die Hände mit Wasser und Seife, insbesondere dann, wenn Sie die Nase putzen, niesen oder husten müssen. Krankheitserreger können dadurch nahezu vollständig entfernt werden.
- Wenden Sie sich beim Niesen oder Husten von anderen Personen ab. Niesen oder husten Sie am besten in ein Einwegtaschentuch. Verwenden Sie dieses nur einmal und entsorgen Sie es anschließend in einem Mülleimer mit Deckel. Halten Sie, ist kein Taschentuch griffbereit, beim Husten oder Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase.
Einfache Hygieneregeln und Hinweise zum Händewaschen finden Sie auch unter: https://www.infektionsschutz.de/hygienetipps/.
Bitte beachten Sie, dass der Einlass zu einem Termin grundsätzlich erst 15 Minuten vor Terminstunde erfolgt.
Gut zu wissen
Behördenleiter:
Albrecht Keimburg, Direktor des Amtsgerichts
Vertreter:
Felix Heinemann, ständiger Vertreter des Direktors
Mediensprecher:
Felix Heinemann, ständiger Vertreter des Direktors
Geschäftsleiter:
Johannes Thieltges
Der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist stets möglich.
Beim Amtsgericht Trier ist ein WLan Hotspot eingerichtet, der allen Besuchern während der Öffnungszeiten des Gerichts einen kostenlosen Zugang zum Internet ermöglicht.
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir möchten, dass Sie wissen, wann wir welche Daten erheben und wie wir sie verwenden. Wir haben technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die sicherstellen, dass die Vorschriften über den Datenschutz beachtet werden. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie gemäß Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung über Datenverarbeitung sowie gemäß § 43 Landesdatenschutzgesetz.
Verantwortliche im Sinne der DSGVO:
Direktor des Amtsgerichts Albrecht Keimburg
Vertreter: Vorsitzender Richter am Landgericht Felix Heinemann
Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier
Telefon: 0651/466-0
Telefax: 0651/466-1900
E-Mail: agtr(at)ko.jm.rlp.de
Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten:
Justizamtfrau Doreen Heinemann
Landgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier
Telefon: 0651/466-0
Telefax: 0651/466-1900
E-Mail: lgtr(at)ko.jm.rlp.de
Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage:
Die Datenverarbeitung ist zum Zweck der Wahrnehmung der Rechtsprechungsaufgaben der Gerichte bzw. der Verwaltungsaufgaben der Gerichte, die im öffentlichen Interesse liegen und in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung). Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), die Prozessordnungen (Zivilprozessordnung (ZPO), Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), Strafprozessordnung, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)), besondere Verfahrensordnungen (Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), Insolvenzordnung (InsO), Grundbuchordnung (GBO), Personenstandsgesetz (PStG)) einschließlich der Einführungsgesetze und Ausführungsbestimmungen zu diesen Regelungen, die Richter- und Beamtengesetze, das Rechtspflegergesetz sowie die Datenschutzgesetze.
Datenkategorien und Datenherkunft:
Die Gerichte verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:
- Stammdaten,
- Kommunikationsdaten,
- Vertragsdaten,
- Forderungsdaten und
- Zahlungsinformationen.
Die Daten aus den genannten Datenkategorien wurden nach den gesetzlichen Regelungen des Verfahrensrechts von den Verfahrensbeteiligten, Behörden und Gerichten übermittelt.
Empfänger:
Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren werden Ihre Daten an folgende Kategorien von Empfängern übermittelt, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist:
- Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,
- Gerichten,
- Gerichtsvollziehern,
- Rechtsanwälten und Bevollmächtigten nach den Prozessordnungen sowie
- unter besonders geregelten gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. § 299 Absatz 2 ZPO) Dritten, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Dauer der Speicherung bzw. Kriterien für die Festlegung der Speicherungsdauer:
Gemäß § 1 des „Gesetzes zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens“ (Justizaktenaufbewahrungsgesetz - JAktAG) dürfen Akten der Gerichte, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt oder gespeichert werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Das Landesgesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 29. April 2008 enthält eine entsprechende Regelung für Akten der Justizverwaltung. Die Einzelheiten der Aufbewahrung richten sich nach der Landesverordnung zur Ausführung des Landesgesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Justiz vom 13. August 2008.
Ihre Rechte
Ihnen stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Rechte nach Artikel 13 bis 22 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. §§ 43 bis 46 Landesdatenschutzgesetz zu:
- die Rechte auf Information;
- das Recht Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen, insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft der Daten sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verlangen;
- Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten;
- Löschung ihrer personenbezogenen Daten;
- Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten;
- Datenübertragbarkeit und
- Widerspruch.
Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde
Wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich nach Artikel 77 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Rheinland-Pfalz ist dies:
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Postfach 30 40
55020 Mainz.
Dieser ist allerdings nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig.
Wichtiger Hinweis
Bei dem Amtsgericht Trier ist es möglich, in allen Verfahrensarten auf elektronischem Wege Klagen einzureichen, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen und sonstige Prozesserklärungen abzugeben (bitte beachten Sie, dass in verschiedenen Verfahren Anwaltszwang herrscht). Den Verfahrensbeteiligten wird damit eine zeitgemäße Alternative zur Kommunikation mittels Briefpost oder Telefax angeboten. Weitere Informationen, wie Sie Schriftstücke elektronisch zulässig einreichen können, finden Sie hier.
Nach dem am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Landestransparenzgesetz haben Sie Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und Umweltinformationen, soweit diese Angelegenheiten der Justizverwaltung betreffen. Ein Anspruch auf Auskunft zu einzelnen Rechtsstreitigkeiten oder sonstigen Rechtsangelegenheiten besteht nicht.