Das Nachlassgericht Trier ist zuständig, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Trier hatte. Grundsätzlich handelt es sich bei dem gewöhnlichen Aufenthalt um den Ort, an dem sich die betreffende Person nicht nur vorübergehend aufhielt, sondern den tatsächlichen Lebensmittelpunkt hatte (z.B. Pflegeheim). 

Hier finden Sie hilfreiche Informationen und Formulare

Zur Testamentshinterlegung sind erforderlich:

-     eigenhändig geschriebenes Testament, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift (bei gemeinschaftlichem Testament: beide Ehegatten)

Ist einer der Testierer verhindert oder nicht in der Lage, persönlich zu erscheinen, ist eine formlose Vollmacht dieses Testierers zur Testamentshinterlegung vorzulegen

-     gültige amtliche Ausweise/Pässe im Original

-     Geburtsurkunden oder Stammbuch/Heiratsurkunde

(Die Testamentshinterlegung wird beim Zentralen Testamentsregister erfasst und das Geburtsstandesamt hiervon benachrichtigt. Damit ist gewährleistet, dass im Todesfall das Testament eröffnet wird)

Entstehende Kosten:

- einmalig 75,00 Euro Hinterlegungsgebühr

-     einmalig 18,00 Euro pro Person für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister

-     bei Testamentsänderungen und Nachträgen entstehen diese Gebühren erneut

-     Testamentsrücknahmen sind kostenfrei und nur persönlich (bei Ehegatten nur bei gleichzeitiger Anwesenheit) möglich.

Diese Beträge sind nach Rechnungserhalt an die Landesjustizkasse bzw. Bundesnotarkammer zu überweisen.

 

Eine rechtliche Beratung bezüglich der Formulierung des Testamentes findet seitens des Nachlassgerichts nicht statt.

Zur Testamentshinterlegung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.

Letztwillige Verfügungen, die sich in der amtlichen Verwahrung des Gerichts oder eines Notars befinden, werden nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen eröffnet, die Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt.

Zur Eröffnung werden benötigt:
-     die Original Sterbeurkunde der/des Verstorbenen,
-     eine Liste aller Personen (nebst Postanschrift) die, wenn es kein Testament gäbe, als  gesetzliche Erben in Frage kommen (z.B. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, falls Kinder verstorben: Enkel, falls keine Kinder vorhanden: Eltern, Geschwister), weil diese von der Testamentseröffnung in Kenntnis zu setzen sind
-     eine Liste aller im Testament bedachten Personen, falls bekannt (nebst Postanschrift)

Zur Eröffnung von Testamenten/Erbverträgen ist kein persönliches Erscheinen erforderlich.
Sollten letztwillige Verfügungen zu Hause aufgefunden werden, so sind diese unverzüglich im Original und unter Vorlage einer Original Sterbeurkunde dem Nachlassgericht vorzulegen.
Über die Gültigkeit eines Testamentes/Erbvertrages wird erst im Rahmen eines eventuellen Erbscheinverfahrens entschieden.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen, ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Meistens genügt als Erbnachweis eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen zusammen mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll.

Merkblatt: Benötige ich einen Erbschein? 
 

Der Erbschein ist ein Zeugnis des Nachlassgerichts über das Erbrecht (Wer wurde Erbe?) und die Größe des Erbteils, welcher nur auf Antrag und erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch mindestens einen der Erben persönlich erteilt wird.

Ein Erbschein kann wahlweise bei einem Notar oder beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden.

Bitte beachten Sie, das in beiden Fällen zwei Gebühren anfallen:

1. für die Beurkundung des Erbscheinsantrages
(eidesstattliche Versicherung entweder beim Notar oder dem Nachlassgericht)

2. für die Erteilung des Erbscheins
(durch das Nachlassgericht)

Die entstehenden Gebühren richten sich nach dem reinen Nachlasswert
zum Zeitpunkt des Todestages (GNotKG).

Sofern Sie die eidesstattliche Versicherung beim Nachlassgericht abgeben möchten, finden Sie hier die weiteren Informationen und Formulare:
Info Antrag Erbschein
Formular Erbschein

Bitte senden Sie die erforderlichen Unterlagen (ausgefülltes Formular, sämtliche Standesamtsurkunden/Familienstammbuch -zunächst als Kopie- , Vollmachten) vorab an uns. Die Unterlagen dienen lediglich der Vorbereitung des Antragsprotokolls und liefern die erforderlichen Daten. Der eigentliche Antrag (eidesstattliche Versicherung) wird sodann persönlich bei Gericht entgegengenommen.

Nach Prüfung der Unterlagen kontaktieren wir Sie zwecks Terminvereinbarung zur persönlichen Vorsprache.

Am Beurkundungstermin (bitte gültigen Personalausweis/Pass nicht vergessen) müssen dann alle Standesamtsurkunden/Familienstammbuch im Original vorgelegt werden.

Das Formular „Nachlassaufstellung“ kann von Ihnen nach Erteilung des Erbscheins nachgereicht werden, ist also nicht Voraussetzung für die Beantragung des Erbscheins.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Anliegens und die Terminvergabe einige Zeit in Anspruch nehmen kann, da aktuell zahlreiche Neuverfahren zu bearbeiten sind.

Für den innerdeutschen Rechtsverkehr ist der Erbschein ausreichend.

Für Sterbefälle ab dem 17.08.2015 besteht zudem die Möglichkeit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. Dieses gilt in den Mitgliedstaaten der EU außer in Irland und Dänemark. Befinden sich Gegenstände, die zum Nachlass gehören, im Ausland, erkundigen Sie sich bitte (etwa bei einer ausländischen Behörde oder Bank), ob der Erbschein auch zur Abwicklung des dort befindlichen Nachlasses ausreichend ist oder ob das Europäische Nachlasszeugnis benötigt wird.

Benötigen Sie zur Abwicklung des Nachlasses das Europäische Nachlasszeugnis, finden Sie die entsprechenden Antragsformulare auf der Seite des Europäischen Justizportals. Bitte füllen Sie den Antrag sorgfältig aus und drucken diesen sodann aus. Zur weiteren Antragstellung bei dem Nachlassgericht oder einem Notar gelten die Ausführungen zum Erbschein entsprechend.

Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses fallen dieselben Kosten an wie für die Erteilung des Erbscheins. Bei gleichzeitiger Beantragung von Europäischem Nachlasszeugnis und Erbschein werden 75 % der Kosten der Erteilungsgebühr für den Erbschein auf die Erteilungsgebühr für das Europäische Nachlasszeugnis angerechnet.

Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss diese ausdrücklich ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung (Berufung zum Erbe kraft Gesetzes oder kraft Verfügung von Todes wegen. vgl. § 1944 BGB ) Kenntnis erlangt. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.

Beachten Sie bitte, dass die Ausschlagungsfrist nicht verlängert werden kann.

Für die Entgegennahme der Erklärung ist das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in dessen Bezirk Sie selbst wohnen.

Durch Ihre Erbausschlagung werden Sie behandelt, als wäre Ihnen die Erbschaft nie angefallen. Erben werden dann die nachberufenen Erben (z.B. Ihre Kinder). Sie werden daher gebeten, die entsprechenden Personalien der nachberufenen Erben anzugeben, damit auch diese Personen von der Möglichkeit der Erbausschlagung informiert werden können.

Die Ausschlagungserklärung kann wahlweise wie folgt abgegeben werden:

Ein einfaches Schreiben reicht nicht aus. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt sein, sonst ist Ihre Ausschlagungserklärung unwirksam! 
In Rheinland-Pfalz
sind auch die Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, die Gemeinde-und Verbandsgemeindeverwaltungen sowie die Stadt- und Kreisverwaltungen zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften befugt (Gebühr in der Regel 10,- bis 20,- €) Ihre Ausschlagungserklärung muss innerhalb der 6-Wochen-Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.

Hier finden Sie entsprechende Formulare:
Info Ausschlagung allgemein
Formular Ausschlagung

Eine Liste der Ortsvorsteher für die Stadtteile in Trier finden Sie auf der Homepage der Stadt Trier unter:
 www.trier.de/leben-in-trier/ortsbezirke/

Sie können die Ausschlagung auch durch einen Notar öffentlich beglaubigen lassen oder persönlich zur Niederschrift beim Nachlassgericht erklären. In diesem Falle vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin. 
Die Mindestgebühr beim Nachlassgericht beträgt 30 €.

Kontakt

Nachlassabteilung.AGTrier@ko.jm.rlp.de

Amtsgericht Trier -Nachlassgericht-
Justizstraße 2-6
54290 Trier

Sprechzeiten zur persönlichen Vorsprache beim Nachlassgericht:
Mo - Fr, 09:00 - 12:00 Uhr
Nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung

Telefon: 0651 466-

Nachname des ErblassersDurchwahlAnsprechpartner
A - F , K-4016Fr. Kohlhaas
G - J-4005Fr. Buzziol
L - P-4006Fr. Kohr
Q - Z-4017Fr. Kiefer

 


Wir bitten um Ihr Verständnis, wenn insbesondere vormittags das Telefon aufgrund starkem Publikumsandrang nicht immer bedient werden kann. Vermeiden Sie bitte daher möglichst Telefonanrufe mit der Frage nach dem Sachstand der Bearbeitung um einen möglichst ungestörten Arbeitsablauf zu gewährleisten. Nutzen Sie bitte bei Sachstandsanfragen zu Ihrem laufenden Verfahren die Möglichkeit eine E-Mail zu schreiben. Wir werden diese schnellstmöglich beantworten.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des derzeit hohen Arbeitsaufkommens die Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Nachlassabteilung gibt ihr Bestes um dringende Angelegenheiten schnell zu bearbeiten!

Vielen Dank für Ihr Verständnis!