Sicherheitsleistung
Bieter müssen damit rechnen, dass sofort mit der Abgabe des Gebots eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes zu erbringen ist.
Eine Sicherheit ist jedoch nur auf Verlangen eines Berechtigten zu erbringen.
Die Sicherheitsleistung kann auf folgende Weise erbracht werden (§ 69 ZVG):
- durch von der Landeszentralbank bestätigte Schecks oder Verrechnungsschecks berechtigter Kreditinstitute, die maximal drei Werktage vor dem Terminstag ausgestellt wurden ODER durch unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaften berechtigter Kreditinstitute.
Weitergehende Auskünfte zu Sicherheitsleistungen erhalten Sie sicherlich über Ihre Hausbank, die Ihnen auch die Sicherheitsleistung beschafft bzw. dabei behilflich ist.
- durch Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto der Landesjustizkasse Mainz:
Postbank Ludwigshafen
IBAN: DE34 5451 0067 0025 3116 79
BIC: PBNKDEFFXXX
Verwendungszweck: Amtsgericht Trier – Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens – Sicherheitsleistung
- durch Überweisung der Sicherheitsleistung auf das Konto des Gerichts. Die entsprechende Bankverbindung hierfür kann bei den Geschäftsstellen erfragt werden.
Verwendungszweck: Aktenzeichen des Versteigerungsverfahrens – Sicherheitsleistung
Bitte beachten Sie, dass die Sicherheitsleistung vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein muss und der Nachweis hierüber (Zahlungsanzeige vom Gericht oder der Landesjustizkasse) im Termin vorliegen muss. Die Überweisung sollte daher rechtzeitig (ca. 2 Wochen vor dem Termin) bewirkt werden, da ein fehlender Zahlungsnachweis zu Lasten des Überweisenden geht. Sollten Bieter und Einzahler nicht identisch sein, muss sich der Bieter aus der Überweisung ergeben.
Bargeld, Sparbücher, Euro-Schecks, Wertpapiere, Kontoausdrucke, Bankbestätigungen oder sonstige andere Sachen sind als Sicherheit nicht zugelassen.
Eine von der Bank erstellte Überweisungsbestätigung reicht als Zahlungsnachweis nicht aus.
Sollten Sie den Zuschlag nicht erhalten, wird Ihnen der überwiesene Betrag zurück auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Hierfür sind dem Gericht die Personalien und die Bankverbindung schriftlich mitzuteilen.